/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Was ist eine Verbraucherinsolvenz ?

1. Anwendungsbereich

2. Außergerichtlicher Einigungsversuch

3. Eröffnungsantrag

   3.1 Bescheinigung über den außergerichtlichen Einigungsversuch

   3.2 Schuldenbereinigungsplan

   3.3 Verzeichnisse mit Auskünften zur schuldnerischen Vermögenslage

   3.4 Antrag auf Restschuldbefreiung

   3.5 Antragsform

   3.6 Rechtsfolge eines unvollständigen Eröffnungsantrags

4. Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren

   4.1 Vorläufiges Ruhen des Verfahrens über anhängige Eröffnungsanträge

   4.2 Anhörung der Gläubigerinnen und Gläubiger

   4.3 Einwendungen der Gläubigerinnen und Gläubiger gegen den Schuldenbereinigungsplan

   4.4 Gerichtliche Ersetzung der Zustimmung

   4.5 Rechtswirkungen des angenommenen Schuldenbereinigungsplans

5. Fortgang des Verfahrens nach dem Scheitern des Schuldenbereinigungsplans

6. Wesentliche Änderung durch die Reform durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

   6.1 Insolvenzverwalter statt Treuhänder

   6.2 Insolvenzplan auch in Verbraucherinsolvenzverfahren

   6.3 Restschuldbefreiung

Das Insolvenzverfahren dient dazu, bei Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) einer Schuldnerin oder eines Schuldners das vorhandene Vermögen zu verwerten und den Erlös gleichmäßig an die Gläubigerinnen und Gläubiger zu verteilen. Außerdem wird redlichen Schuldnerinnen und Schuldnern Gelegenheit gegeben, sich von den restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 1 InsO). Für zahlungsunfähige Verbraucherinnen und Verbraucher sowie ehemals gewerblich Tätige, die weniger als 20 Gläubigerinnen oder Gläubiger haben und gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen, legt die Insolvenzordnung (InsO) besondere Regeln fest (§§ 304 ff InsO). Zunächst sind ernsthafte Bemühungen um eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigerinnen und Gläubigern erforderlich. Nach der Antragstellung prüft das Gericht nochmals, ob eine Verständigung über einen Schuldenbereinigungsplan Aussicht auf Erfolg hat. Ist ein erfolgreicher Abschluss des Schuldenbereinigungsplans nach der freien Überzeugung des Gerichts nicht möglich, so entscheidet das Gericht über die Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens.

1. Anwendungsbereich

Das Verbraucherinsolvenzverfahren gilt für alle natürlichen Personen,

  • die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben,
  • die zwar eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, deren Vermögensverhältnisse aber überschaubar sind und gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Als überschaubar gelten die Vermögensverhältnisse nur, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubigerinnen oder Gläubiger hat (§ 304 InsO).

Wie das allgemeine Insolvenzverfahren betrifft auch das Verbraucherinsolvenzverfahren nur Fälle, in denen ein Insolvenztatbestand (Eröffnungsgrund) vorliegt. Bei natürlichen Personen ist Eröffnungsgrund die eingetretene oder die drohende Zahlungsunfähigkeit. Es muss eine Situation entstanden sein, in der die Schuldnerin oder der Schuldner gegenwärtig oder in absehbarer Zukunft nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten pünktlich und vollständig zu erfüllen (§§ 17, 18 InsO).

Pfeil oben



2. Außergerichtlicher Einigungsversuch

Insolvente Personen können die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen nur beantragen, wenn sie zuvor einen ernsthaften Versuch unternommen haben, sich mit ihren Gläubigerinnen und Gläubigern über die Schuldenbereinigung außergerichtlich zu einigen. Dies ist zwingende Voraussetzung für das gerichtliche Verfahren und bei der Antragstellung nachzuweisen (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

Dem Einigungsversuch muss ein geordneter Plan zugrunde liegen. Es reicht nicht aus, wenn nur allgemein bei den Gläubigerinnen und Gläubigern angefragt wird, ob sie zu einer gütlichen Einigung bereit sind. Die Schuldnerin oder der Schuldner hat ihnen einen Vorschlag für die angemessene Bereinigung der Schulden zu unterbreiten. In der Regel wird dies ein Zahlungsplan sein, in dem feste Raten und genaue Zahlungstermine genannt werden, die an die Stelle der ursprünglich geschuldeten Zahlungen und der hierfür geltenden Termine treten sollen.

Ein ernsthafter Einigungsversuch erfordert auch, dass die Schuldnerin oder der Schuldner die Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen legt. Die Gläubigerinnen und Gläubiger müssen anhand der Angaben beurteilen können, ob die vorgeschlagene Abänderung der Zahlungsverpflichtungen erforderlich ist und ob sie den finanziellen Möglichkeiten der Schuldnerin oder des Schuldners entspricht.

Pfeil oben



3. Eröffnungsantrag

Scheitert die außergerichtliche Einigung trotz ernsthaften Bemühens, so kann die Schuldnerin oder der Schuldner beim Insolvenzgericht schriftlich (also nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen (§ 305 InsO). Der Plan gilt bereits dann als gescheitert, wenn eine Gläubigerin oder ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Einigung aufgenommen wurden (§ 305 a InsO). Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist (§ 13 Abs. 2 InsO).

3.1 Bescheinigung über den außergerichtlichen Einigungsversuch

Mit dem schriftlichen Antrag ist die auf Grundlage einer persönlichen Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhälnisse ausgestellte Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle vorzulegen, aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigerinnen und Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Außerdem sind die Gründe für das Scheitern der außergerichtlichen Einigung darzulegen und der Plan beizufügen.

Ist der außergerichtliche Plan gescheitert, weil eine Gläubigerin oder ein Gläubiger nach Aufnahme der Verhandlungen über die außergerichtliche Einigung die Zwangsvollstreckung betrieben hat, ist in der Bescheinigung anzugeben, um welche Gläubigerin oder welchen Gläubiger es sich hierbei handelt, und welche Zwangsvollstreckungsmaßnahme ergriffen wurde.

Geeignete Personen, die eine Bescheinigung über den außergerichtlichen Einigungsversuch ausstellen dürfen, sind die Angehörigen der rechtsberatenden Berufe (Anwaltschaft, Notariat oder Steuerberatung). Eine geeignete Stelle muss von der Bezirksregierung Düsseldorf (nach einem behördlichen Prüfungsverfahren) förmlich anerkannt worden sein (Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung vom 23. Juni 1998 - GV. NW. 1998, 435). Deshalb sollten Schuldnerinnen oder Schuldner, die Hilfe von einer in der Schuldner-/Insolvenzberatung tätigen Stelle erhoffen, sich frühzeitig vergewissern, dass die Stelle von der Bezirksregierung Düsseldorf als "geeignete Stelle" anerkannt worden ist.

(siehe auch Wo finde ich eine Schuldnerberatungsstelle ?)

Pfeil oben



3.2 Schuldenbereinigungsplan

Zusammen mit dem Eröffnungsantrag ist ein Schuldenbereinigungsplan vorzulegen (§ 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO). In ihm ist darzustellen, wie die Schuldnerin oder der Schuldner sich eine Einigung mit den Gläubigerinnen und Gläubigern über die abschließende Bereinigung der Schulden vorstellt. Dabei sind einerseits die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Schuldnerin oder des Schuldners zu berücksichtigen, andererseits aber auch die Interessen der Gläubigerinnen und Gläubiger sowie die Gründe, die zum Scheitern der außergerichtlichen Einigung geführt haben. Der Schuldenbereinigungsplan sollte einen vollstreckbaren Inhalt haben (vgl. § 308 Abs. 1 Satz 2 InsO). Er sollte daher insbesondere genau regeln, welche Leistungen die Schuldnerin oder der Schuldner zu welchem Zeitpunkt an welche Gläubigerin oder welchen Gläubiger zu erbringen hat. Auch andere Regelungen des Plans sollten hinreichend bestimmt sein. Als Anknüpfungspunkt für den Beginn von Zahlungsfristen sollte der Zeitpunkt gewählt werden, zu dem das Insolvenzgericht die Annahme des Schuldenbereinigungsplans feststellt (§ 308 Abs. 1 Satz 1 InsO).

In den Schuldenbereinigungsplan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubigerinnen und Gläubiger von diesem berührt werden sollen (§ 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO). Der Schuldenbereinigungsplan kann Anpassungsklauseln für den Fall vorsehen, dass sich die wirtschaftlichen oder familiären Verhältnisse der Schuldnerin oder des Schuldners wesentlich ändern, z. B. durch Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Familienzuwachs.

Pfeil oben



3.3 Verzeichnisse mit Auskünften zur schuldnerischen Vermögenslage

Außerdem hat die Schuldnerin oder der Schuldner bei der Antragstellung vier Verzeichnisse mit Angaben zur Einkommens- und Vermögenslage vorzulegen (§ 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO):

  1. ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis),
  2. eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des vorstehenden Verzeichnisses (Vermögensübersicht),
  3. ein Verzeichnis der Gläubigerinnen und Gläubiger (mit genauen und vollständigen Namen und Straßen-Anschriften),
  4. ein Verzeichnis der gegen die Schuldnerin oder den Schuldner gerichteten Forderungen.

Allen Verzeichnissen ist die Erklärung beizufügen, dass die in ihnen enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind. Sind die Angaben in einem Verzeichnis vorsätzlich oder grob fahrlässig unvollständig, kann dies dazu führen, dass später die Restschuldbefreiung verweigert wird (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO). Die Unvollständigkeit kann eine weitere schwerwiegende Folge haben: Zahlungserleichterungen, die ein angenommener Schuldenbereinigungsplan vorsieht, gelten nicht gegenüber solchen Gläubigerinnen und Gläubigern, die in den Verzeichnissen bewusst oder unbewusst nicht aufgeführt sind, so dass ihnen der Schuldenbereinigungsplan nicht zugestellt werden konnte. Diese Gläubigerinnen und Gläubiger können weiterhin ihre gesamten Forderungen geltend machen (§ 308 Abs. 3 Satz 1 InsO). Soll eine Forderung vollständig bestritten werden, so ist sie mit dem Betrag 0,00 in das Forderungsverzeichnis aufzunehmen.

Pfeil oben



3.4 Antrag auf Restschuldbefreiung

Abschließend hat die Schuldnerin oder der Schuldner zu erklären, ob die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt wird oder nicht (§ 305 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Näheres über das Verfahren zur Restschuldbefreiung ergibt sich aus einem besonderen Merkblatt, das bei den Gerichten erhältlich ist. Wird ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt, so ist er zwingend mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung zu verbinden (§ 4a Abs. 1 Satz 1 InsO).

Anders als der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 13 Abs. 2 InsO) kann der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung auch während des laufenden Verfahrens zurückgenommen werden, wobei sich Auswirkungen auf die gewährte Kostenstundung ergeben können (s.o).

Merkblatt über die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab

3.5 Antragsform

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss schriftlich gestellt werden, Eine Erklärung des Antrags zur Protokoll der Geschäftsstelle ist nicht  möglich. Für den Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und die zugehörigen Anlagen (Personalbogen, Bescheinigung über Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs, Abtretungserklärung, Vermögensübersicht, Vermögensverzeichnis, Gläubiger- und Forderungsverzeichnis, Schuldenbereinigungsplan) sind amtliche Formulare eingeführt worden (Verordnung zur Einführung von Formularen für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren – Verbraucherinsolvenzformularverordnung – VbrInsFV, zuletzt geändert in BGBl. I S. 825), die von der Schuldnerin oder dem Schuldner verwendet und vollständig ausgefüllt werden müssen. In der Regel wird dabei die Stelle behilflich sein, bei der der Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigerinnen und Gläubigern durchgeführt worden ist. Die Vordrucke PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab können bei den Insolvenzgerichten angefordert oder aus dem Internet heruntergeladen werden.
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist, § 13 Abs. 2 InsO.

3.6 Rechtsfolge eines unvollständigen Eröffnungsantrags

Hat die Schuldnerin oder der Schuldner die amtlichen Formulare (siehe oben 3.5) nicht vollständig ausgefüllt, fordert das Insolvenzgericht auf, die fehlenden Angaben unverzüglich zu ergänzen. Kommt die Schuldnerin oder der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt der Eröffnungsantrag kraft Gesetzes als zurückgenommen. Der Antrag wird vom Gericht nicht mehr bearbeitet. Es ergeht keine Entscheidung. Auch ein etwa gestellter Antrag auf Restschuldbefreiung wird gegenstandslos. Stellt die Schuldnerin oder der Schuldner den Eröffnungsantrag erst, nachdem bereits eine Gläubigerin oder ein Gläubiger den Eröffnungsantrag gestellt hat, beträgt die Frist zur Ausfüllung der amtlichen Formulare 3 Monate (§ 305 Abs. 3 InsO, § 306 Abs. 3 Satz 3 InsO).

Pfeil oben



4. Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren

Das Gericht entscheidet zunächst darüber, ob es auf der Grundlage des vorgelegten Schuldenbereinigungsplans einen weiteren Einigungsversuch durchführt. Vor dieser Entscheidung hat es die Schuldnerin oder den Schuldner anzuhören. Ist ein erfolgreicher Abschluss des Schuldenbereinigungsplanverfahrens nach der freien Überzeugung des Gerichts nicht zu erwarten, so kann es auf die Durchführung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens verzichten. Entscheidet sich das Gericht für einen weiteren Einigungsversuch, fordert es die Schuldnerin oder den Schuldner auf, die für die Zustellung an die Gläubigerinnen und Gläubiger erforderliche Zahl von Abschriften des Schuldenbereinigungsplans und der Vermögensübersicht innerhalb von 2 Wochen bei Gericht einzureichen. Wird diese Aufforderung nicht befolgt, so gilt der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Das Verfahren ist also beendet (§ 306 Abs. 2 in Verbindung mit § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO).

4.1 Vorläufiges Ruhen des Verfahrens über anhängige Eröffnungsanträge

Solange über den Schuldenbereinigungsplan nicht entschieden ist, betreibt das Gericht die Verfahren über die anhängigen Eröffnungsanträge, auch diejenigen von Gläubigerinnen und Gläubigern, nicht weiter. Diese Verfahren ruhen (§ 306 Abs. 1, 3 InsO). Das Gericht kann allerdings Sicherungsmaßnahmen anordnen (z. B. die Zwangsvollstreckung in das schuldnerische Vermögen untersagen oder einstweilen einstellen, § 21 InsO). Sind solche Maßnahmen bereits angeordnet, so bleiben sie in Kraft (§ 306 Abs. 2 InsO).

Pfeil oben



4.2 Anhörung der Gläubigerinnen und Gläubiger

Ist der Eröffnungsantrag vollständig und soll das Schuldenbereinigungsplanverfahren durchgeführt werden, so stellt das Gericht den von der Schuldnerin oder vom Schuldner benannten Gläubigerinnen und Gläubigern eine Abschrift des Schuldenbereinigungsplans und der Vermögensübersicht zu. Die weiteren von der Schuldnerin oder dem Schuldner eingereichten Verzeichnisse legt das Gericht zur Einsichtnahme durch die Beteiligten auf seiner Geschäftsstelle bereit. Darüber hinaus fordert es die Gläubigerinnen und Gläubiger auf, zu den Verzeichnissen und dem Schuldenbereinigungsplan innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen.

Jede angeschriebene Gläubigerin und jeder angeschriebene Gläubiger hat die Angaben über die eigene Forderung in dem bei Gericht niedergelegten Forderungsverzeichnis zu überprüfen und dem Gericht die erforderlichen Ergänzungen mitzuteilen. Äußert sich eine Gläubigerin oder ein Gläubiger nicht, so gilt das Schweigen als Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan und als Verzicht auf bestehende Forderungen, die in den übersandten Unterlagen nicht angegeben sind (§ 307 Abs. 1, 2, § 308 Abs. 3 Satz 2 InsO).

Wenn Gläubigerinnen und Gläubiger dem Plan innerhalb der Monatsfrist widersprochen haben oder es zur Förderung einer einvernehmlichen Schuldenbereinigung sinnvoll erscheint, gibt das Gericht der Schuldnerin oder dem Schuldner Gelegenheit, den Plan zu ändern oder zu ergänzen. Hierzu setzt es eine Frist. Anschließend werden die Änderungen oder Ergänzungen, soweit notwendig, nochmals den Gläubigerinnen und Gläubigern zur Stellungnahme zugestellt. Auch hier gilt wiederum das Schweigen als Zustimmung zum schuldnerischen Vorschlag und als Verzicht auf bestehende höhere Forderungen (§ 307 Abs. 3 InsO).

Pfeil oben



4.3 Einwendungen der Gläubigerinnen und Gläubiger gegen den Schuldenbereinigungsplan

Gläubigerinnen und Gläubiger, die mit dem Plan nicht einverstanden sind, müssen ihre Ablehnung in der schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Gericht unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Wenn eine Mehrheit der Gläubigerinnen und Gläubiger den Schuldenbereinigungsplan ablehnt, ist der Plan gescheitert. Auf die Gründe der Mehrheit kommt es dann nicht an. Stimmt aber die Mehrheit der Gläubigerinnen und Gläubiger (Kopf- und Summenmehrheit) dem Plan zu, so kann die Minderheit ihn nur verhindern, wenn ihre Ablehnung auf sachgerechten Gründen beruht.

Die Einwendungen, die eine Gläubigerin oder ein Gläubiger gegen den Plan geltend machen kann, sind im Gesetz im Einzelnen aufgeführt (§ 309 Abs. 1, 3 InsO).

Es sind Folgende:

  • Die Forderung der widersprechenden Gläubigerin oder des widersprechenden Gläubigers ist wesentlich höher als in dem vorgelegten Forderungsverzeichnis angegeben (§ 307 Abs. 1 Satz 2, § 309 Abs. 3 InsO).
  • Die widersprechende Gläubigerin oder der widersprechende Gläubiger wird im Verhältnis zu den übrigen Gläubigerinnen und Gläubigern nicht angemessen an den vorgesehenen Leistungen der Schuldnerin oder des Schuldners beteiligt (§ 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO).
  • Die widersprechende Gläubigerin oder der widersprechende Gläubiger wird durch den Plan wirtschaftlich schlechter gestellt, als es bei Durchführung des Insolvenzverfahrens und des anschließenden Verfahrens zur Restschuldbefreiung der Fall wäre (§ 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO).
  • Die Schuldnerin oder der Schuldner hat im Forderungsverzeichnis Schulden aufgeführt, bei denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob sie überhaupt oder jedenfalls in dieser Höhe bestehen (§ 309 Abs. 3 InsO).

Pfeil oben



4.4 Gerichtliche Ersetzung der Zustimmung

Der Schuldenbereinigungsplan kommt zustande, wenn entweder keine Gläubigerin und kein Gläubiger Einwendungen erhebt oder die Mehrheit der Gläubigerinnen und Gläubiger, hier berechnet nach Köpfen und Forderungssummen, zustimmt und das Gericht die Einwendungen der widersprechenden Beteiligten durch eine Zustimmung ersetzt (§ 309 InsO).

Der Antrag auf Ersetzung der fehlenden Zustimmung kann von der Schuldnerin oder dem Schuldner sowie von jeder Gläubigerin oder jedem Gläubiger gestellt werden. Vor der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag erhalten die widersprechenden Beteiligten, deren Ablehnung durch eine gerichtliche Zustimmung ersetzt werden soll, Gelegenheit, die Einwendungen (vgl. Ziffer 4.3) im Einzelnen zu begründen. Dabei sind tatsächliche Behauptungen, auf die der Widerspruch gestützt wird, durch Versicherung an Eides statt oder geeignete Urkunden glaubhaft zu machen (§ 309 Abs. 2 Satz 2 InsO).

Sind die Einwendungen der widersprechenden Beteiligten vom Gesetz nicht als Ablehnungsgrund anerkannt oder sind sie nicht glaubhaft gemacht, so wird die fehlende Zustimmung der Beteiligten vom Gericht ersetzt. Nach Rechtskraft aller Ersetzungsbeschlüsse gilt der Schuldenbereinigungsplan als angenommen.

4.5 Rechtswirkungen des angenommenen Schuldenbereinigungsplans

Die Annahme des Schuldenbereinigungsplans wird vom Gericht in einem gesonderten Beschluss förmlich festgestellt. Der angenommene Plan hat die rechtlichen Wirkungen eines gerichtlichen Vergleichs (§ 308 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Schuldnerin oder der Schuldner hat nicht mehr die ursprünglichen Forderungen der vom Plan erfassten Gläubigerinnen und Gläubiger zu erfüllen, sondern nur noch die im Plan festgelegten Leistungen zu erbringen. Der Plan ist allerdings ein vollstreckbarer Titel, der den beteiligten Gläubigerinnen und Gläubigern die Möglichkeit gibt, wegen ihrer Forderungen aus dem Plan in das schuldnerische Vermögen zu vollstrecken.

Gläubigerinnen oder Gläubiger, die von der Schuldnerin oder dem Schuldner nicht benannt waren und deshalb keine Gelegenheit hatten, am Zustandekommen des Schuldenbereinigungsplans mitzuwirken, können weiterhin ihre gesamten Forderungen gegen die Schuldnerin oder den Schuldner geltend machen (§ 308 Abs. 3 Satz 1 InsO).

Mit der Annahme des Plans sind zugleich alle anhängigen Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Restschuldbefreiung erledigt. Sie gelten als zurückgenommen(§ 308 Abs. 2 InsO). Dies schließt nicht aus, dass neue Eröffnungsanträge gestellt werden können, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner erneut zahlungsunfähig wird.

Pfeil oben



5. Fortgang des Verfahrens nach dem Scheitern des Schuldenbereinigungsplans

Findet der Schuldenbereinigungsplan nicht die erforderliche Zustimmung der Gläubigerinnen und Gläubiger oder erweist sich auch nur eine einzige Einwendung eines widersprechenden Beteiligten als berechtigt, so ist er gescheitert. In diesem Fall wird das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wieder aufgenommen (§ 311 InsO).

Dass der Eröffnungsgrund der drohenden oder bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit vorliegt, wird nach dem bisherigen Ablauf des Verfahrens im Allgemeinen feststehen. Das Gericht wird deshalb nun insbesondere prüfen, ob das frei verfügbare Vermögen der Schuldnerin oder des Schuldners (die spätere Insolvenzmasse) voraussichtlich ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Zu diesem Zweck kann das Gericht eine Sachverständige oder einen Sachverständigen mit der weiteren Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse beauftragen (§ 5 Abs. 1 InsO).

Die Schuldnerin oder der Schuldner ist verpflichtet, bei der Aufklärung mitzuwirken. Zusätzlich zu den Angaben in den Antragsunterlagen sind dem Gericht vollständig und wahrheitsgemäß alle Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens erforderlich sind. Dabei sind - anders als im Strafprozess - auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen (§§ 20, 97 InsO); die pflichtgemäße Auskunft darf jedoch in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nur mit Zustimmung der Schuldnerin oder des Schuldners verwendet werden.

Zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt es, wenn nach der Überzeugung des Gerichts die Kosten des Verfahrens gedeckt sind. Hierzu gehören die Gerichtskosten sowie die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters (bei Verfahren, die vor dem 01.07.2014 beantragt worden sind, Art. 103 h Satz 1 EGInsO, des Treuhänders (§ 26 Abs. 1, § 54 InsO). Reicht die Insolvenzmasse nicht aus, so kann das Gericht der Schuldnerin oder dem Schuldner auf Antrag die Verfahrenskosten stunden, § 4a InsO. Voraussetzung für eine solche Stundung ist neben einem eigenen Eröffnungsantrag und einem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung insbesondere, dass das Schuldnervermögen voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten nicht ausreicht und kein Dritter einen Verfahrenskostenvorschuss leistet. Über die Einzelheiten der Stundung informiert ein separates Merkblatt, das bei den Insolvenzgerichten erhältlich ist. Die Deckung muss nicht unbedingt in einer ausreichenden Insolvenzmasse bestehen. Die Beteiligten können die Voraussetzungen für die Eröffnung auch dadurch schaffen, dass sie aus anderen Mitteln einen Kostenvorschuss einzahlen oder - soweit das Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten zu decken – eine Stundung der Verfahrenskosten beantragen. 

Steht die Kostendeckung nicht fest und wird auch keine Stundung der Verfahrenskosten bewilligt, so wird der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen, § 26 InsO. Damit ist zugleich auch eine angestrebte Restschuldbefreiung der Schuldnerin oder des Schuldners gescheitert. Das Gesetz sieht die Restschuldbefreiung nur für Fälle vor, in denen das Insolvenzverfahren nach einem eigenen Eröffnungsantrag der Schuldnerin oder des Schuldners eröffnet worden ist (§§ 286, 287 InsO) und entweder durch Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 InsO) oder durch Einstellung wegen Masseunzulänglichkeit (§§ 208, 211 InsO) endet, § 289 InsO. Verstirbt die Schuldnerin oder der Schuldner vor Ablauf der Abtretungsfrist (§ 287 Abs. 2 InsO), so kann keine Restschuldbefreiung erlangt werden.

6. Wesentliche Änderung durch die Reform durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

6.1 Insolvenzverwalter statt Treuhänder

Bei Verfahren, die am oder nach dem 01.07.2014 beantragt worden sind, wird bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens statt der bisherigen Treuhänderin oder des Treuhänders eine Insolvenzverwalterin oder ein Insolvenzverwalter bestellt,, Art. 103 h Satz 1 EGInsO. In Verfahren, die vor dem 01.07.2014 beantragt worden sind, bestellte Treuhänderinnen oder Treuhänder bleiben unverändert im Amt. Die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter hat insbesondere im Bereich der Anfechtung von Rechtshandlungen größere Möglichkeiten, als der Treuhänder oder die Treuhänderin.

6.2 Insolvenzplan auch in Verbraucherinsolvenzverfahren

Gemäß Art. 103 h Satz 2 EGInsO kann ein Verbraucherinsolvenzverfahren nunmehr auch durch einen Insolvenzplan beendet werden; eine zeitliche Zäsur (z.B. Datum der Antragstellung) ist nicht vorhanden, was dazu führt, dass grundsätzlich auch Altverfahren durch die Annahme eines Insolvenzplans durch die Glälubigerinnen und Gläubiger beendet werden können. Zum Insolvenzplan siehe im Einzelnen unten.

6.3 Restschuldbefreiung

In Verfahren, die am oder nach dem 01.07.2014 beantragt worden sind, kann die Schuldnerin oder der Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb einer kürzeren Laufzeit die Erteilung der Restschuldbefreiung erlangen, wobei die Frist jeweils mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt, es gilt nunmehr:

  1. ohne vorzeitige Beendigung, wenn 6 Jahre verstrichen sind, § 287 Abs. 2 InsO. Hat die Schuldnerin oder der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt, entscheidet das Gericht auf den Antrag der Schuldnerin oder des Schuldners
  2. sofort, wenn im Verfahren keine Insolvenzgläubigerin oder kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hat oder wenn die Forderungen der Insolvenzgläubigerinnen und Insolvenzgläubiger befriedigt sind und die Schuldnerin oder der Schuldner die sonstige Masseverbindlichkeiten berichtigt hat, § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO,
  3. wenn drei Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind und dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder innerhalb dieses Zeitraums ein Betrag zugeflossen ist, der eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubigerinnen und Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent ermöglicht, § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO,
  4. wenn fünf Jahre der Laufzeit der Abtretungsfrist verstrichen sind, § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO.

In Verfahren, die vor dem 01.07.2014 beantragt worden sind, bleibt es bei der Re-geldauer von 6 Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wobei die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Sonderfälle eine Verkürzung vorsieht.
Zur Restschuldbefreiung siehe im Einzelnen unten.