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Was ist bei einem eigenen Insolvenzantrag für ein Unternehmen zu beachten?

1. Eröffnungsgründe und Antragsrecht

2. Angaben zur Vermögens- und Finanzlage bei Antragstellung

3. Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

4. Zwangsmittel

5. Frühzeitige Ausarbeitung eines Insolvenzplans

Das Insolvenzgericht hat die für seine Entscheidungen maßgebenden Umstände von Amts wegen zu ermitteln (§ 5 Abs. 1 InsO). Die Schuldnerin oder der Schuldner ist zur umfassenden Auskunft und Mitwirkung verpflichtet. In Fällen der Unternehmensinsolvenz ist diese Mitwirkung besonders wichtig, weil ohne sie eine Sanierung des insolventen Unternehmens unmöglich ist (§§ 97 ff, 101 InsO).

1. Eröffnungsgründe und Antragsrecht

Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, dass ein Insolvenztatbestand (Eröffnungsgrund) vorliegt. Wenn der Rechtsträger eines Unternehmens selbst einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen stellt (Eigenantrag), sind je nach Rechtsform Eröffnungsgründe: die drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung (§§ 16 bis 19 InsO).

Bei juristischen Personen (z. B. Kapitalgesellschaften oder eingetragenen Vereinen) ist jeder gesetzliche Vertreter (Geschäftsführer, Vorstandsmitglied), bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (z. B. OHG oder KG) jeder persönlich haftende Gesellschafter einzeln berechtigt, den Eigenantrag für den Rechtsträger zu stellen, auch wenn er sonst nur gemeinsam mit anderen Personen vertretungsbefugt ist (§ 15 Abs. 1 InsO). Etwas anderes gilt beim Eigenantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit: hier kann ein Einzelner den Antrag nur stellen, wenn er auch einzeln vertretungsbefugt ist (§ 18 Abs. 3 InsO).

In allen Fällen, in denen einer von mehreren gesetzlichen Vertretern allein den Antrag stellt, ist bei Antragstellung der Eröffnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 15 Abs. 2 InsO). Dies kann vor allem durch die Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen oder von Urkunden geschehen.

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2. Angaben zur Vermögens- und Finanzlage bei Antragstellung

Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen zu überprüfen, ob ein Eröffnungsgrund tatsächlich vorliegt (§ 5 Abs. 1 InsO). Das bedeutet aber nicht, dass mit der Stellung des Antrags alles Erforderliche getan ist. Die Schuldnerin oder der Schuldner ist verpflichtet, das Gericht bei den Ermittlungen zu unterstützen.

Schon bei der schriftlichen Antragstellung, die nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts erfolgen kann, sind deshalb aussagekräftige Unterlagen vorzulegen, die dem Gericht ein möglichst genaues und zutreffendes Bild der gegenwärtigen Finanz- und Vermögenslage des schuldnerischen Unternehmens vermitteln, § 13 InsO. Hierzu gehören eine geordnete und vollständige Übersicht über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie detaillierte Verzeichnisse der Gläubigerinnen und Gläubiger sowie der Schuldnerinnen und Schuldner.

Für eine solche Übersicht reicht es nicht aus, Bilanzen vorzulegen. Es ist vielmehr notwendig, sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten unter Angabe ihres Verkehrswertes einzeln aufzuführen. Uneinbringliche oder zweifelhafte Aktiva sind als solche kenntlich zu machen und mit ihrem wahrscheinlichen Liquidationswert anzusetzen. Gegenstände, an denen Dritte ein Recht auf Herausgabe oder abgesonderte Befriedigung haben, sind unter Angabe des entsprechenden Rechts genau zu bezeichnen.

Für die Angaben zur Vermögens- und Finanzlage bei Stellung eines Eröffnungsantrags kann ein Fragebogen verwendet werden, der bei jedem Insolvenzgericht erhältlich ist und auch im Internet zur Verfügung steht.

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist, § 13 Abs. 2 InsO.

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3. Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

Die Angaben bei Antragstellung können dem Gericht nur einen vorläufigen Überblick geben. Schuldnerin und Schuldner sowie deren gesetzliche Vertreter sind darüber hinaus verpflichtet, dem Insolvenzgericht über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Dies gilt besonders für solche Umstände, die zur Feststellung und vorläufigen Sicherung der Masse und für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erforderlich sind (§§ 20, 97, 98, 101 InsO). Dabei sind – anders als z.B. im Rahmen eines Strafverfahrens - auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen (§§ 20, 97 InsO); die pflichtgemäße Auskunft darf jedoch in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nur mit Zustimmung der aussagenden Person verwendet werden.

Vielfach setzt das Gericht zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögenslage einen Sachverständigen oder zur Sicherung der Masse einen vorläufigen Insolvenzverwalter ein (§ 5 Abs. 1 InsO). Diese Personen haben die Verhältnisse im Einzelnen zu überprüfen. Sie benötigen hierzu ergänzende Erläuterungen und genaue schriftliche Unterlagen. Schuldnerin und Schuldner sind auch gegenüber diesen Beauftragten des Gerichts zur Mitwirkung und Auskunft verpflichtet. Sie haben ihnen alle Informationen zu geben und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die benötigt werden, um den Auftrag sachgerecht und zügig zu erfüllen. Dies gilt besonders für sämtliche Buchführungsunterlagen und sonstige Geschäftspapiere, etwa Verträge und Gesellschafterbeschlüsse. Befinden sich diese Unterlagen im Besitz eines Dritten, etwa in einem Steuerberaterbüro, so müssen sie notfalls von dort beschafft werden.

Zur Erfüllung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten hat die Schuldnerin oder der Schuldner bzw. deren/dessen gesetzliche Vertreter sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen (§ 97 Abs. 3 InsO). Sie haben, falls es verlangt wird, persönlich zu erscheinen und den Sachverhalt zu erläutern.

Wer entgegen diesen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten Vermögensbestandteile, die im Falle der Verfahrenseröffnung zur Insolvenzmasse gehören, verheimlicht oder beiseite schafft, macht sich wegen Bankrotts strafbar (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

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4. Zwangsmittel

Zur Durchsetzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten kann das Insolvenzgericht die zwangsweise Vorführung der Schuldnerin oder des Schuldners bzw. ihrer gesetzlichen Vertreter anordnen und sie notfalls in Haft nehmen (§§ 20, 98 InsO).

5. Frühzeitige Ausarbeitung eines Insolvenzplans

Falls der Eröffnungsantrag gestellt wird, um das Unternehmen mit Hilfe eines Insolvenzplans zu sanieren, sollte dies bereits im Antrag unter Angabe der Grundzüge des Plans mitgeteilt werden, § 218 InsO. Mit der Ausarbeitung der Einzelheiten sollten die Verantwortlichen des schuldnerischen Unternehmens so früh wie möglich beginnen. Sie sollten dabei den Rat und die Hilfe von Fachleuten mit besonderen Kenntnissen im Arbeits- und Wirtschaftsrecht suchen.