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Was ist Eigenverwaltung ?

1. Voraussetzungen der Eigenverwaltung

2. Folgen der Anordnung der Eigenverwaltung

3. Beendigung der Eigenverwaltung

 

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Schuldnerin oder der Schuldner selbst befugt, unter der Aufsicht einer Sachwalterin oder eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung anordnet. Das vorliegende Merkblatt informiert über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer solchen Eigenverwaltung.

1. Voraussetzungen der Eigenverwaltung

Voraussetzung für die Anordnung durch das Insolvenzgericht ist, dass die Schuldnerin oder der Schuldner einen entsprechenden Antrag stellt und nach den Umständen des Einzelfalles nicht zu erwarten ist, dass die Anordnung zu einer Verzögerung des Verfahrens oder zu sonstigen Nachteilen für die Gläubigerinnen und Gläubiger führen wird. Ist das Insolvenzverfahren durch einen Gläubigerantrag eingeleitet worden, so ist die Zustimmung der Gläubigerin oder des Gläubigers zum Antrag auf Eigenverwaltung notwendig (§ 270 InsO).

Im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ist die Anordung der Eigenverwaltung nicht möglich, § 270 Abs. 1 Satz 3 InsO. Über die Anordnung der Eigenverwaltung entscheidet das Gericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Hat das Gericht den Antrag auf Eigenverwaltung in diesem Beschluss abgelehnt, beantragt jedoch die Gläubigerversammlung die Eigenverwaltung, so ordnet das Gericht diese an (§ 271 InsO).

Während des Eröffnungsverfahrens wird anstelle einer vorläufigen Insolvenzverwalterin oder eines vorläufigen Insolvenzverwalters eine vorläufige Sachwalterin oder ein vorläufiger Sachwalter bestellt (§ 270 a Abs. 1 Satz 2 InsO).

Auch bei der Vorbereitung einer Sanierung wird eine vorläufige Sachwalterin oder ein vorläufiger Sachwalter bestellt (§ 270 b Abs. 2 mit § 270 a Abs. 1 Satz 2 InsO). Soll die Sanierung vorbereitet werden und hat die Schuldnerin oder der Schuldner den Eröffnungsantrag bei Insolvenzgrund drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§§ 18, 19 InsO) mit der Maßgabe gestellt, dass die Eigenverwaltung angeordnet werden soll und ist die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos, so bestimmt das Insolvenzgericht auf Antrag der Schuldnerin oder des Schuldners eine Frist (von höchstens drei Monaten) zur Vorlage eines Insolvenzplans. Es darf jedoch keine Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) vorliegen und die genannten Voraussetzungen müssen durch eine Bescheinigung einer geeigneten Person belegt sein (§ 270 b Abs. 1 InsO).  Das Insolvenzgericht kann im Falle der Vorbereitung einer Sanierung die Anordnung der Eigenverwaltung aufheben, wenn

  • die angestrebte Sanierung aussichtslos geworden ist,
  • der vorläufige Gläubigerausschuss (§ 22 a InsO) die Aufhebung beantragt;
  • wenn kein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt ist und eine absonderungsberechtigte Gläubigerin bzw. ein absonderungsberechtigter Gläubiger oder eine Insolvenzgläubigerin bzw. -gläubiger die Aufhebung beantragt und Umstände bekannt werden, die erwarten lassen, die die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubigerinnen und Gläubiger führen wird. Die Umstände sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen;
  • Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist; diese ist unverzüglich anzuzeigen von der Schuldnerin oder dem Schuldner bzw. von der vorläufigen Sachwalterin oder dem vorläufigen Sachwalter;
  • die Frist für die Vorlage des Insolvenzplans abgelaufen ist, (§ 270 b Abs. 4 InsO).
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2. Folgen der Anordnung der Eigenverwaltung

Im Rahmen der Eigenverwaltung bleibt die Schuldnerin oder der Schuldner berechtigt, die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, unterliegt aber der Aufsicht einer Sachwalterin oder eines Sachwalters (§§ 270, 270 c, 274 InsO). Diese Person hat die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin oder des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Stellt sie Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubigerschaft führen wird, so hat sie dies unverzüglich dem Insolvenzgericht und den Gläubigerinnen und Gläubigern anzuzeigen (§ 274 InsO).

Bei Rechtshandlungen, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind (z.B. Veräußerung einer Immobilie), hat die Schuldnerin oder der Schuldner die Zustimmung des Gläubigerausschusses bzw. der Gläubigerversammlung einzuholen (§ 276 Abs. 1, § 160 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 161 Satz 2 und § 164 InsO).

Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin oder der Schuldner nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen. Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die eigenverwaltende Schuldnerin oder der eigenverwaltende Schuldner nicht eingehen, wenn die Sachwalterin oder der Sachwalter widerspricht. Diese Person kann außerdem verlangen, dass sie alle eingehenden Gelder entgegennimmt und Zahlungen nur von ihr geleistet werden (§ 275 InsO).

Auf Antrag der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht an, dass bestimmte Rechtsgeschäfte der Schuldnerin oder des Schuldners nur wirksam sind, wenn der Sachwalter ihnen zustimmt (§ 277 InsO). Die Schuldnerin oder der Schuldner hat das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht gemäß §§ 151 - 153 InsO zu erstellen, im Berichtstermin einen Bericht zu erstatten und Rechnung zu legen. Außerdem hat die Schuldnerin oder der Schuldner die Insolvenzmasse einschließlich der Gegenstände, an denen Absonderungsrechte bestehen, zu verwerten und den Erlös unter die Gläubigerinnen und Gläubiger zu verteilen.

Für sich und Familienangehörige (z.B. minderjährige unverheiratete Kinder und Ehegatte, früherer Ehegatte) kann der Schuldner oder die Schuldnerin aus der Insolvenzmasse die Mittel entnehmen, die unter Berücksichtigung der bisherigen Lebensverhältnisse eine bescheidende Lebensführung gestatten (§§ 278, 100 Abs. 2 InsO).

Aufgabe des Sachwalters ist es dagegen, die von den Insolvenzgläubigerinnen und -gläubigern angemeldeten Forderungen entgegenzunehmen und in einer Tabelle zu erfassen (§ 270 c Satz 2 InsO).

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3. Beendigung der Eigenverwaltung

Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens endet auch die Eigenverwaltung.

Vorzeitig hebt das Gericht diese Anordnung auf, wenn dies von der Schuldnerin oder vom Schuldner selbst, von der Gläubigerversammlung, von einer absonderungsberechtigten Gläubigerin oder einem absonderungsberechtigten Gläubiger oder von einer Insolvenzgläubigerin oder einem Insolvenzgläubiger beantragt wird. Die beiden letztgenannten Personengruppen haben zusätzlich glaubhaft zu machen, dass die Beibehaltung der Eigenverwaltung zu einer Verzögerung des Verfahrens oder zu sonstigen Nachteilen für die Gläubigerschaft führen würde (§ 272 Abs. 1 InsO).

Vor der Entscheidung über die Aufhebung der Eigenverwaltung hat das Gericht die Schuldnerin oder den Schuldner zu hören (§ 272 Abs. 2 Satz 2 InsO). Die Entscheidung des Gerichts ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (§ 272 Abs. 2 Satz 3 InsO).