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Was ist Verfahrenskostenstundung ?

1. Begünstigter Personenkreis

2. Antrag

3. Wirkung der Stundung

4. Bewilligung der Stundung

5. Pflichten, die während der Dauer der Stundung oder einer Ratenzahlung zu beachten sind

6. Aufhebung der Stundung durch das Gericht

7. Rechtsmittel

Für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens fallen erhebliche Verfahrenskosten an (Gerichtskosten, Vergütungen für die Insolvenzverwaltung oder Treuhänderschaft, evtl. Vergütungen für die Mitglieder eines Gläubigerausschusses und schließlich die Kosten einer Treuhänderin oder eines Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren). Nur wenn diese Kosten und Vergütungen durch das Vermögen einer Schuldnerin oder eines Schuldners gedeckt sind oder dafür ein Vorschuss geleistet wird, besteht die Möglichkeit, Restschuldbefreiung zu erlangen (§ 289 InsO).

Mittellose Schuldnerinnen oder Schuldner, die über kein ausreichendes Vermögen verfügen oder die von Dritten keinen Vorschuss erhalten, können die Stundung der Verfahrenskosten beantragen (§§ 4 a ff InsO).

1. Begünstigter Personenkreis

Die Möglichkeit der Stundung der Verfahrenskosten gilt nur für natürliche Personen, die Restschuldbefreiung beantragen und deren Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken (§ 4 a Abs. 1 Satz 1 InsO). Dabei ist es gleichgültig, ob ein Verbraucherinsolvenzverfahren oder ein Regelinsolvenzverfahren zu durchlaufen ist.

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2. Antrag

Die Stundung bedarf eines ausdrücklichen Antrags. Hierfür halten die Insolvenzgerichte Vordrucke bereit. Diese können aus dem Internet heruntergeladen werden (Antrag Verfahrenskostenstundung PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab). Ebenso ist hier ein Merkblatt PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab über die Stundung der Verfahrenskosten verfügbar. Der Antrag kann nur zu einem Erfolg führen, wenn auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt werden (§§ 4 a Abs. 1 Satz 1, 287 Abs. 1 InsO).

Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, ob Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorliegt; dies ist der Fall, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat (Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung, §§ 283 - 283 c StGB) rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist.

Des Weiteren sind dem Antrag eine Aufstellung über das Vermögen sowie über die Höhe der laufenden Einnahmen, der laufenden Verbindlichkeiten und die entsprechenden Belege beizufügen. Auch hierzu werden von den Insolvenzgerichten Vordrucke zur Verfügung gestellt. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab kann ebenfalls aus dem Internet heruntergeladen werden.

In dem Antrag sollte zusätzlich angegeben werden, ob nicht von dritter Seite ein Verfahrenskostenzuschuss geleistet werden kann.

Die Beiordnung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts ist nur ausnahmsweise möglich. Das Gesetz geht davon aus, dass eine insolvente Person im Insolvenzverfahren regelmäßig ihre Rechte selbst wahrnehmen kann. Das Gesetz sieht eine Beiordnung daher nur dann vor, wenn dies, etwa nach der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, erforderlich erscheint. Eine Beiordnung kann auch nicht deshalb erfolgen, weil der Gegner anwaltlich vertreten ist. Die Beiordnung muss ausdrücklich beantragt werden. Gleichzeitig mit dem Antrag sollten die besonderen Gründe dafür vorgetragen und mitgeteilt werden, welche Anwältin oder welcher Anwalt beigeordnet werden soll. Diese Person muss grundsätzlich bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das Insolvenzgericht liegt, zugelassen sein. Die Beiordnung einer außerhalb des Landgerichts ansässigen Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts kommt nur in Betracht, wenn hierdurch keine weiteren Kosten entstehen (§ 4 a Abs. 2 InsO).

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3. Wirkung der Stundung

Die Stundung bewirkt, dass die Schuldnerin oder der Schuldner - in der Regel bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung - keine Zahlungen auf die Kosten des Verfahrens (§ 54 InsO) zu leisten hat. Die gestundeten Verfahrenskosten sind während des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltenszeit vorrangig aus der Insolvenzmasse, d.h. den Einnahmen aus der Verwertung des pfändbaren Vermögens/Einkommens der Schuldnerin oder des Schuldners zurückzuführen (§§ 53, 54 InsO, 292 Abs. 1 Satz 2 InsO). Sind die Verfahrenskosten nach der Erteilung der Restschuldbefreiung noch nicht oder nicht vollständig an die Staatskasse zurückgezahlt, kann die Stundung verlängert und für höchstens 48 Monate Ratenzahlung bewilligt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Schuldnerin oder der Schuldner nicht in der Lage ist, die noch offenen Verfahrenskosten auf einmal zu bestreiten (§§ 4 b Abs. 1 InsO, 115 Abs. 1 und 2, § 120 Abs. 2 ZPO).

Das Gericht kann seine Entscheidung über die Bewilligung der Stundung ändern, wenn sich die für die Entscheidung maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin oder des Schuldners wesentlich geändert haben (§§ 4 a Abs. 3 letzter Satz, 4 b Abs. 2 InsO). Eine solche Änderung ist dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Kommt die Schuldnerin oder der Schuldner dieser Verpflichtung trotz einer Aufforderung des Gerichts nicht nach, kann die Stundung aufgehoben werden.

4. Bewilligung der Stundung

Das Gericht bewilligt – sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen – die Stundung für jeden Verfahrensabschnitt gesondert (§ 4 a Abs. 3 Satz 2 InsO). Verfahrensabschnitte sind insbesondere das Eröffnungsverfahren, das eigentliche Insolvenzverfahren (Hauptverfahren) und nach Abschluss des Hauptverfahrens das Restschuldbefreiungsverfahren vor Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung.

5. Pflichten, die während der Dauer der Stundung oder einer Ratenzahlung zu beachten sind

Sind die Verfahrenskosten gestundet oder ist eine Ratenzahlung oder sonstige Zahlung bewilligt, so sind von der insolventen Person folgende Pflichten zu beachten:

Tritt eine wesentliche Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Vermögensverhältnisse ein, ist diese dem Gericht unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen (§ 4 b Abs. 2 Satz 2 InsO).

Verlangt das Gericht ergänzende oder aktuelle Erklärungen zu den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, ist der Aufforderung innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist nachzukommen (§ 4 c Nr. 1 letzter Hbs. InsO).

Ist eine Ratenzahlung bewilligt oder eine sonstige Zahlung angeordnet worden, sind die Raten oder die sonstigen Beträge unverzüglich zum jeweiligen Fälligkeitstermin zu entrichten (§ 4 c Nr. 3 InsO).

Während der Dauer der Stundung hat der Schuldner oder die Schuldnerin eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn kein Beschäftigungsverhältnis besteht, sich um ein solches zu bemühen; eine zumutbare Tätigkeit darf nicht abgelehnt werden (§  4 c Nr.  4 InsO).

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6. Aufhebung der Stundung durch das Gericht

Das Gericht kann die Stundung aufheben (§ 4 c InsO), wenn

  • die Schuldnerin oder der Schuldner gegen die vorstehend unter Ziffer 5. beschriebenen Pflichten verstößt;
  • die Schuldnerin oder der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind oder eine vom Gericht verlangte Erklärung zu den Vermögensverhältnissen nicht abgegeben hat (§ 4 c Nr.  1 InsO erster Hbs.);
  • die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Stundung nicht vorgelegen haben und seit der Beendigung des Verfahrens nicht mehr als vier Jahre vergangen sind (§ 4 c Nr. 2 InsO);
  • die Schuldnerin oder der Schuldner im Falle der Bewilligung einer Ratenzahlung oder der Anordnung einer sonstigen Zahlung länger als drei Monate schuldhaft in Rückstand ist (§ 4 c Nr. 3 InsO);
  • die Schuldnerin oder der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder sich darum bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt;
  • die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird (§ 4 c Nr. 5 InsO).

7. Rechtsmittel

Gegen die Ablehnung oder die Aufhebung der Stundung ist die sofortige Beschwerde möglich. Wird die Stundung bewilligt, so steht der Staatskasse die sofortige Beschwerde zu; diese kann allerdings nur darauf gestützt werden, dass nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen der Schuldnerin oder des Schuldners die Stundung hätte abgelehnt werden müssen.