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Was macht das Sozialgericht, wenn Klage erhoben ist?

Die Seite "Was macht das Sozialgericht, wenn Klage erhoben ist" zeigt die Tätigkeit des Gerichts vom Eingang der Klage bis zum Ende des Verfahrens in der ersten Instanz. Die gerichtlichen Ermittlungen, Sitzungen und die verschiedenen Möglichkeiten für eine Lösung des Rechtsstreits werden beschrieben.



Das Sozialgericht veranlasst alles Nötige.

Es bestätigt Ihnen zunächst den Eingang der Klage und benachrichtigt den Klagegegner (die sog. Beklagte) davon. Hierfür ist die Geschäftsstelle des Gerichts zuständig.

Was macht das Sozialgericht, wenn Klage erhoben ist?: Geschäftsstelle


Wie klärt das Sozialgericht die medizinischen Fragen?

Wie klärt das Sozialgericht die medizinischen Fragen?


Nach obenErmittlungen

Das Sozialgericht ermittelt von sich aus den Sachverhalt. So kann es z. B. Auskünfte oder Gutachten einholen. Es kann Akten von Behörden oder aus anderen Prozessen beiziehen. Es kann Zeugen vernehmen, usw.

Das Sozialgericht ist zu dieser Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet (man nennt das: Amtsermittlungsgrundsatz). Oft ist es dabei allerdings auf die Mitarbeit des Klägers oder der Beklagten angewiesen. Es kann z.B. noch nähere Angaben zum Sachverhalt erfragen oder die Namen und Anschriften von Zeugen. Deshalb gilt: Meldet sich das Gericht bei Ihnen, beantworten Sie bitte sorgfältig seine Anfragen. Wenn Sie längere Zeit (über zwei Wochen) nicht erreichbar sind oder sich Ihre Anschrift ändert, teilen Sie das dem Gericht mit.

Das Sozialgericht benötigt insbesondere häufig eine Liste mit den Ärzten, die den Kläger behandeln. Dabei muss der Kläger die Ärzte auch von der Schweigepflicht entbinden. Zur Erleichterung übersendet das Gericht meist ein Formular. Dies muss der Kläger sorgfältig ausfüllen. Gleiches gilt, wenn darin auch Angaben zu Ausbildung und bisherigem Berufsleben erfragt werden.

Natürlich können Sie selbst auch bestimmte Ermittlungen anregen. So können Sie z.B. dem Gericht vorschlagen, dass jemand als Zeuge vernommen oder ein Gutachten in einer bestimmten medizinischen Fachrichtung eingeholt werden solle. Das Sozialgericht entscheidet allerdings allein, ob es die angeregten Ermittlungen für notwendig hält oder nicht. Sie haben jedoch das Recht, ein Gutachten eines Arztes Ihres Vertrauens zu beantragen (sog. Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Diesem Antrag muss das Sozialgericht in aller Regel folgen. Die Kosten für ein solches Gutachten müssen Sie allerdings in der Regel vorstrecken und evtl. endgültig selbst tragen, auch wenn das Verfahren vor den Sozialgerichten ansonsten kostenfrei ist. Näheres dazu bei den Grundsätzen auf der Seite Muss man Gerichtskosten zahlen?

Welche medizinischen Sachverständigen werden im sozialgerichtlichen Verfahren tätig?

Nach obenGerichtstermine

Das Sozialgericht kann in einem sog. Erörterungstermin den Fall mit den Beteiligten besprechen. Häufig werden dabei Missverständnisse geklärt. Auch die Rechtslage kann in einem persönlichen Gespräch oft verständlicher erläutert werden, als dies schriftlich möglich wäre. Solche Erörterungstermine sind nicht öffentlich. Ein Urteil wird in diesen Terminen nicht gesprochen.

Anders in der mündlichen Verhandlung. In diesen öffentlichen Verhandlungsterminen wirken (anders als im Erörterungstermin) auch die ehrenamtlichen Richter mit. Eingangs wird der Sachverhalt vorgetragen, dann wird der Fall ausführlich mit den Beteiligten besprochen. Gibt es keine andere Lösung, werden schließlich die Anträge gestellt (bei der richtigen Formulierung hilft Ihnen das Gericht). Nach einer geheimen Beratung verkündet das Gericht das Urteil. Später wird Ihnen das Urteil noch schriftlich mit ausführlicher Begründung zugestellt. Möglich ist auch ein Urteil im schriftlichen Verfahren, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind. In einfachen Fällen kann das Sozialgericht auch ohne Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren durch Gerichtsbescheid entscheiden. Dies muss es den Beteiligten jedoch vorher mitteilen.


Nach obenNicht immer endet der Prozess mit einem Urteil

Ein Urteil ist nicht die einzige Lösung für einen Rechtsstreit. Oft lässt sich eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten erzielen (man nennt das: Vergleich). Manchmal ist durch die Ermittlungen oder die Besprechung im Gerichtstermin eine Seite überzeugt worden, ihren bisherigen Standpunkt aufzugeben. Wenn die Beklagte dann von sich aus dem Kläger Recht gibt, spricht man von Anerkenntnis. Will der Kläger die Klage nicht mehr aufrecht erhalten, kann er sie zurücknehmen. Kosten entstehen ihm dadurch nicht. Vergleich, Anerkenntnis und Rücknahme können nicht nur in den gewechselten Schriftsätzen, sondern auch zu Protokoll im Gerichtstermin erklärt werden.