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Übersicht

Beschuldigter, Verletzter, Verteidiger, Zeuge und weitere Beteiligte

Verschaffen Sie sich einen Überblick über die Beteiligten im Ermittlungsverfahren.

In welchen Rollen sind Personen an einem Ermittlungsverfahren beteiligt?

In welchen Rollen sind Personen an einem Ermittlungsverfahren beteiligt?

An einem Ermittlungsverfahren können Personen in einer Vielzahl unterschiedlicher Rollen beteiligt sein.

Die oder der Beschuldigte ist - auch wenn ihre bzw. seine Identität noch nicht bekannt ist - eine bzw. ein besonders wichtige(r) Verfahrensbeteiligte (r). Ohne Beschuldigte gäbe es keine Ermittlungsverfahren.

Die Verteidigerin bzw. der Verteidiger, in der Regel eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt, hat im Strafverfahren dafür Sorge zu tragen, dass die Rechte der bzw. des Beschuldigten gewahrt werden. Sie oder er berät die bzw. den Beschuldigten und begleitet sie oder ihn in der gerichtlichen Hauptverhandlung.

Die oder der Anzeigende ist die Person, welche die Staatsanwaltschaft, die Polizei, ein Amtsgericht oder eine sonstige Strafverfolgungsbehörde über bestehende Verdachtsmomente informiert. Sie oder er hat in der Regel Anspruch darauf, dass die Staatsanwaltschaft ihr bzw. ihm gegenüber - in der Regel durch einen Einstellungsbescheid - die Gründe darlegt, wenn sie das Verfahren einstellt.

Die bzw. der Verletzte, auch Geschädigte bzw. Geschädigter genannt, ist jene Person, in deren persönliche Integrität, Eigentum, Besitz oder sonstige Rechte die Täterin oder der Täter mit einer Straftat eingegriffen hat. Die oder der Verletzte kann sich zur Wahrnehmung ihrer bzw. seiner Rechte einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts, des Verletztenbeistands, bedienen. Zudem haben die Verletzten - unter bestimmten Voraussetzungen (etwa bei Vorliegen eines Gewalt- oder Sexualdelikts) - die Möglichkeit, von einer psychosozialen Prozessbegleitung Gebrauch zu machen. Sie unterstützt Verletze zum Beispiel, indem sie sie über den Ablauf eines Ermittlungs- und Strafverfahrens informiert, sie zu Vernehmungen begleitet, ihnen Hinweise zum Bedarf nach (weiterer) Hilfe gibt oder auch bei der Alltagsbewältigung hilft.

Einer Zeugin bzw. einem Zeugen kommt eine wichtige Funktion im Rahmen der Beweisführung anlässlich eines Ermittlungs- und Strafverfahrens zu. Sie bzw. er berichtet gegenüber den sie bzw. ihn vernehmenden Strafverfolgungsbehörden oder Gerichten über jene Tatsachen, die sie bzw. er persönlich wahrgenommen hat. Eine Beschuldigte oder ein Beschuldigter kann nicht zugleich Zeugin oder Zeuge sein (anders im amerikanischen Strafprozess, in dem eine Beschuldigte oder ein Beschuldigter zugleich als Zeugin bzw. Zeuge vernommen werden kann); andererseits sind Anzeigende und Geschädigte stets zugleich auch Zeuginnen bzw. Zeugen. Die Zeugin oder der Zeuge kann sich bei ihrer oder seiner Vernehmung durch eine als Zeugenbeistand auftretende Rechtsanwältin bzw. einen als Zeugenbeistand auftretenden Rechtsanwalt begleiten lassen. Ist die Zeugin oder der Zeuge zugleich Geschädigte bzw. Geschädigter, so kann sie oder er ferner beantragen, dass bei ihrer bzw. seiner Vernehmung einer Person ihres oder seines Vertrauens die Anwesenheit gestattet wird (§ 406f Abs. 2 StPO).

Die Staatsanwältin bzw. der Staatsanwalt oder die Amtsanwältin bzw. der Amtsanwalt führt die Ermittlungen. Sie bzw. er entscheidet, ob ein Ermittlungsverfahren mit der Erhebung einer öffentlichen Klage ("Anklage"), einem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder durch Einstellung abgeschlossen wird.

Die Polizei, die Steuer- und Zollfahndungsbehörden sowie weitere sog.Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft wirken im Ermittlungsverfahren mit. Bei ihnen liegt das Schwergewicht der Ermittlungsarbeit.

Die Ermittlungsrichterin bzw. der Ermittlungsrichter trifft, in der Regel auf Antrag der Staatsanwaltschaft, im Ermittlungsverfahren solche Entscheidungen, durch die in besonders intensivem Maße in Rechte von Beschuldigten und anderen Verfahrensbeteiligten eingegriffen wird. Vor Rechtskraft eines Strafurteils können Haftbefehle nur durch Richterinnen und Richter erlassen werden. Ebenso entscheiden sie, außer in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit, über zahlreiche Ermittlungsmaßnahmen, beispielsweise die Durchsuchung von Wohn- oder Geschäftsräumen (§§ 102, 103 StPO), die Beschlagnahme von Beweismitteln (§§ 94, 98 StPO), die Anordnung einer körperlichen Untersuchung (§§ 81a und 81c StPO), die Anordnung von Telefonüberwachungen (§ 100a StPO) oder den Einsatz weiterer technischer Mittel (§ 100h StPO).